Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)

Mitteilung vom

Vorlage Nr. L-0171956.9
16 kV-Hltg. Wildegg - Schinznach - Umiken, Veltheim
-Teilverkabelung der 16 kV-Hltg. Wildegg - Schinznach - Umiken in der Gemeinde Veltheim, zwischen Betonmast 11 - 14 in Kunststoffrohr erdverlegt. Länge ca. 600 m 
- Neubau auf den Parzellen 396; 403; 404; 405 

Vorlage Nr. L-2527267.1
16-kV-Zltg. Veltheim - TS Wildeggerstrasse
- Neubau des Betonmasts 11
- Neubau 16kV-Kabel zur Transformatorstation Wilderggerstrasse ab Betonendmast 11
- Demontag Betonmast 11 alt
- Neubau auf den Parzellen 504; 864; 967; 393; 

Betroffene Gemeinde:
5106 Veltheim

Gesuchstellerin:
AEW Energie AG, Industriestrasse 20, 5000 Aarau

Ort:
Parzelle Nr. 396 und div. / Koordinaten 2654295 / 1253799

Gegenstand:
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes  (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über
die Enteignung (EntG;  SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 18. August 2025 bis 16. September 2025 zu den ordentlichen 
Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: 
Gemeindekanzlei, Schulhausstrasse, 5106 Veltheim 
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en): 

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) 

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls  auf https://esti-consultation.ch/pub/5570/e5f3cf583e online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder 
des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen 
Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. 
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung:
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die 
Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die 
Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon 
Mitteilung zu machen  und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). 

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: 
a) Einsprachen gegen die Enteignung; 
b) Begehren nach den Art. 7-10 EntG; 
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); 
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); 
e) die geforderte Enteignungsentschädigung. 
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfand-rechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) 
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen