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Einwohnergemeinde Veltheim / Tempo 30-Zonen: Publikation der Verkehrsbeschränkung
Mitteilung vomGestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 05.09.1979 werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
- Verfügende Behörde: Gemeinderat Veltheim
- Gemeinde: 5106 Veltheim
- Name der Strassen / Bereich: Gemäss detaillierten Auflageplänen
- Aspalter; Unterm Aspalter, Aspalterweg, Hübelweg
- Imbelerweg; inkl. Rosenweg, Mattenrischweg, Sonnenweg
- Pfalzstrasse; inkl. Stalden
- Schulhausstrasse
- Mühlemattweg / Steinbitzweg / Blumenweg
- Art der Verkehrsbeschränkung
- Einführung Tempo 30-Zone auf bestehenden Strassen
- Zonensignalisation: Tempo-30-Zone
- Markierungen: „Zone 30“, „30“ und Rechtsvortritte
- Zonensignalisation: Verbot für Motorwagen und Motorräder
Die Unterlagen zur Einführung der Tempo-30-Zone (Konzeptbericht vom 04.11.2024 sowie Situations- und Massnahmenpläne 1:500 vom 26.06.2024, 04.11.2024 und 05.11.2024) können auf der Gemeindeverwaltung Veltheim während der Auflagefrist vom Montag, 25.11.2024 bis Dienstag, 24.12.2024 zu den regulären Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. Die Unterlagen sind zudem auf der Website der Gemeinde Veltheim unter www.veltheim.ch aufgeschaltet bzw. einsehbar.
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind während der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Veltheim einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach der erfolgten Signalisation rechtskräftig.
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Öffentliche Auflage eines Baugesuches - Weber/Moreiro
Mitteilung vomOrt: Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 5106 Veltheim Zeit: Vom 18.11.2024 – 17.12.2024 während den ordentlichen Bürostunden Einwendungen: Gegen diese Baugesuche kann während der vorgenannten Auflagefrist beim Gemeinderat Veltheim, 5106 Veltheim, Einwendung erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden. Gesuchsteller: Weber Franziska und Moreiro Diogo, Unterdorfstrasse 14, 3612 Steffisburg Grundeigentümer: Dito Lage des Bau-grundstückes: Oberrischweg 11 / Parzelle Nr. 505 Umschreibung des Bauvorhabens: Rückbau best. Wohnhaus Nr. 293 (AGV-Nr.) / Neubau Einfamilienhaus Gesuche für weitere Bewilligungen kantonaler oder Eidg. Behörden: -- Gemeinderat Veltheim Dateien - ...
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Stelleninserat – Stellvertretung Leiter Steuern und Sachbearbeiter(in) Gemeindeverwaltung
Mitteilung vom