Mitteilung vom
| Ort: | Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 5106 Veltheim |
| Zeit: | Vom 05.01.2026 – 03.02.2026 während den ordentlichen Bürostunden |
| Einwendungen: | Gegen dieses Baugesuch kann während der vorgenannten Auflagefrist beim Gemeinderat Veltheim, 5106 Veltheim, Einwendung erhoben werden. Die Auflagefrist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das heisst, es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt. Zudem ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht genügt, kann nicht eingetreten werden. |
| Gesuchsteller: | Aargauer Immobilien AG, Bernstrasse-West 64, 5034 Suhr |
| Grundeigentümer: | Dobi-Inter AG, Bernstrasse-West 64, 5034 Suhr |
| Lage des Bau-grundstückes: | Hohlgasse 15 - Rain / Parzelle Nr. 474 |
| Umschreibung des Bauvorhabens: | Abbruch Bauernhaus und Ersatzneubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten |
| Gesuche für weitere Bewilligungen kantonaler oder Eidg. Behörden: | Zustimmung Dep. Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, im Sinne von § 63 Abs. 1, lit. e BauG |
| Gemeinderat Veltheim |