Zur Startseite Zur Navigation Zum Inhaltsbereich Zur Kontaktseite Sitemap anzeigen Suche anzeigen Baugesuchsverfahren - Veltheim

Baugesuchsverfahren

Notwendigkeit zur Einreichung von Baugesuchen


 Gemäss dem Baugesetz des Kantons Aargau sowie der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Veltheim braucht es für fast alle Bauten oder baulichen Veränderungen eine entsprechende Baubewilligung des Gemeinderats. Die Ausnahmen sind in  der Bauverordnung des Kantons Aargau aufgeführt (siehe Abschnitt bewilligungsfreie Bauten und Anlagen). Die Gemeindeverwaltung erteilt gerne die entsprechenden Auskünfte.

Ebenso verhält es sich, wenn während der Bauarbeiten Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen ausgeführt werden. In den meisten Fällen genügt eine Orientierung der Gemeindeverwaltung bzw. des Rats unter Beilage einer nachgetragenen Plangrundlage.
Wird eine Baute ohne Baubewilligung bzw. in unbewilligter Abweichung errichtet, kann der Gemeinderat Bussen von bis zu Fr. 2'000.00 aussprechen oder eine Strafanzeige beim Bezirksamt einreichen.
Sämtliche Fragen bezüglich Notwendigkeit eines Baubewilligungsverfahrens können rechtzeitig, also insbesondere vor Ausführung der Bauarbeiten, mit der Gemeindeverwaltung oder dem Ressortchef Bau des Gemeinderates, Herr Gerardo Azzaro, vorbesprochen werden.

Sofern ein Bauvorhaben geplant ist, sollte ganz generell die Zeitspanne für ein Baubewilligungsverfahren mitberücksichtigt werden. Für Vorhaben, bei denen eine öffentliche Gesuchsauflage notwendig ist, muss mit einer Verfahrensdauer von rund zwei Monaten gerechnet werden.

 

Ablaufschema ordentliches Baugesuchsverfahren

 

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen (§ 49 der BauV)

§ 49 der Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV)

 

1.

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet

a)  herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe,
b) Tiergehege von höchstens 25 m2 Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m,
c) Wildschutzzäune bis 1,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind,
d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m2 Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben,
e) Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal 12 Bienenvölker,
f) Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen,
g)   Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m2,
h) einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen,
i)  Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche,
j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr.

 


2.
Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen

a) Einfriedungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe,
b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt,
c) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2,
d) Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m2 und einer Gesamthöhe bis 2,50 m, wie z.B. Gerätehäuschen und Fahrradunterstände,
e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten
      1.   Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten,
                     Buden, Baracken, Stände
              2.   einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden.

 

3.

Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,5 m2, welche innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Mai 2011 1) erfüllen und dürfen bei

a)  Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden,
c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.

 

4.

Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen gemäss Absatz 3, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden.


5.

Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert.

 

Vereinfachtes Verfahren

Der Gemeinderat kann gemäss § 61 des Baugesetz des Kanton Aargaus Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen.
Gemäss § 50 der Bauverordnung des Kantons Aargau (BauV) betrifft dies folgende Bauten:

a) Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen,
b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig,
c) Solaranlagen bis 200 m2 Fläche pro Fassade oder Dachseite und die dazugehörigen Installationen, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden, die ausserhalb Landschaftsschutzzonen und geschützter Dorf- und Altstadtkerne liegen, sich nicht in der Umgebung eines Denkmals befinden und auch selber nicht unter kommunalen oder kantonalen Schutz gestellt sind oder gestellt werden sollen. Ausserhalb Bauzonen ist eine kantonale Zustimmung nötig.

 

 

Meldepflicht von Solaranlagen ab 01. Mai 2014

 
Gemäss den neuen Bestimmungen (Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a und 32b RPV) dürfen "auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen" grundsätzlich ohne Baubewilligung erstellt werden. Diese müssen künftig der Baubehörde nur noch gemeldet werden. Solaranlagen, die in Schutzzonen oder auf Schutzobjekten erstellt werden, bleiben hingegen baubewilligungspflichtig.

Der Kanton hat deshalb bis zur Revision der kantonalen Gesetze folgende Übergangslösung festgelegt:

  • Der Kanton stellt ein Solarmeldeformular zur Verfügung. Dieses ist elektronisch auszufüllen und auszudrucken. Bei diesem Vorgang wird zwecks statistischer Erfassung automatisch eine Meldung an die kantonalen Behörden ausgelöst. Das Formular steht seit Montag, 5. Mai 2014 im Internet auf www.ag.ch/energie  zur Verfügung.
     
  • Das ausgedruckte Solarmeldeformular ist zusammen mit einem Ansichts- und einem Situ-ationsplan der kommunalen Baubehörde einzureichen. Diese prüft, ob die geplante Anlage ohne Baubewilligung erstellt werden darf.
     
  • Wenn keine Reaktion der Baubehörde erfolgt, kann nach 30 Tagen seit Einreichung der Unterlagen die Anlage erstellt werden. Wenn der Gemeinderat eine Anlage als baubewilli-gungspflichtig einstuft, hat er umgehend zu verfügen, dass mit dem Bau vorerst nicht be-gonnen werden darf; der Bauherrschaft steht es frei, entweder Projektanpassungen vorzuneh-men oder ein Baugesuch einzureichen.
     
  • Das Meldeverfahren für Solaranlagen ist anwendbar, wenn diese die gestalterischen Vor-gaben des Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllen und nicht auf einem Gebäude unter Denkmal-  oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild (in Villnachern die Dorfzone D) erstellt werden. In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 cm überragen.

 

Begriffserklärung


Klein- und Anbauten

Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten.
Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Klein- und Anbauten ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.