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Gemeindeversammlungen

Gemeindeversammlungen 2023


09. Juni 2023
24. November 2023

 

Allgemeines


Die Gemeindeversammlung ist die Legislative auf Gemeindeebene und damit das oberste Organ der Gemeinde, welche durch den Gemeinderat einberufen wird. Jeder in der Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte kann an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeversammlung sind in §20 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) aufgelistet. Einige Punkte sind untenstehend aufgeführt:

  • Festlegung des Voranschlages und des Steuerfusses
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts sowie der Gemeinderechnungen und Beschlussfassung darüber
  • Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben
  • Die Festlegung der Entschädigungen der Mitglieder des Gemeinderates
  • Erlass und Änderung von Reglementen wie Bau- und Nutzungsordnung, Abwasserreglement, Abfallreglement usw.
  • Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes an Ausländer (Einbürgerungen)

Jeder Stimmberechtigte kann in der Gemeindeversammlung zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache selbst stellen. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit in offener Abstimmung gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. In geheimer Abstimmung ist bei Stimmengleichheit kein Beschluss zu Stande gekommen. Die Stimmberechtigten haben ferner ein Vorschlags- und Anfragerecht. Die Gemeindeversammlung entscheidet abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens ein Fünftel der Stimmberechtigten ausmacht. Andernfalls unterliegt jeder Entscheid ob positiv oder negativ dem fakultativen Referendum.

Rechte der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger

 
Anfragerecht

Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen (§ 29 Gemeindegesetz). Das Anfragerecht wird unter dem Traktandum "Verschiedenes" ausgeübt.

Antragsrecht
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen (§27 Abs. 1 Gemeindegesetz). Für das Festlegen der Traktandenliste ist der Gemeinderat zuständig.

Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse der Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung kann gemäss §§ 106 ff Gemeingegesetz und Gesetz über die Ortsbürgergemeinde beim Departement des Innern, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden (Frist: 20 Tage), sofern es sich nicht um eine Beschwerde nach Wahlgesetz (Frist: 6 Tage) an die gleiche Instanz handelt.

Geheime Abstimmung
Ein Viertel der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen (§ 27 Abs. 2 Gemeindegesetz)

Initiativrecht
Durch begründetes schriftliches Begehren kann ein Zehntel der Stimmberechtigten die Behandlung eines Gegenstandes in der Versammlung verlangen. Gleichzeitig kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangt werden (§ 22 Abs. 2 Gemeindegesetz).

Die Unterschriftslisten (Bogen) können zusammen mit einem Merkblatt auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Stimmt die Versammlung einem solchen Antrag (Überweisungsantrag) zu, hat der Gemeinderat den betreffenden Gegenstand zu prüfen und auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind der Versammlung die Gründe darzulegen (§ 2 Gemeindegesetz).