Zur Startseite Zur Navigation Zum Inhaltsbereich Zur Kontaktseite Sitemap anzeigen Suche anzeigen Mitteilungsblatt 2021 - Veltheim

Mitteilungsblatt 2021

 

Mitteilungsblatt der Gemeinde Veltheim / Neuregelung ab Mai 2010
 
In Bezug auf die Herausgabe des Mitteilungsblatts der Gemeinde Veltheim sind im Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Veltheim vom 30.3.2010 folgende Regelungen getroffen wor­den:
 
Herausgabe

  • Das Mitteilungsblatt erscheint wöchentlich und wird an alle Haushaltungen der Gemeinde verteilt.
  • Das Mitteilungsblatt erscheint am Freitag. Redaktionsschluss ist der vorangehende Montag um 17.00 Uhr. Später bei der Gemeindeverwaltung eintreffende Beiträge werden erst in der Folgewo­che publiziert.

 
Zugang für Dritte

  • Zum Mitteilungsblatt haben folgende Personenkreise Zugang (Vorrang gemäss nachfolgender Auflistung):
  • alle Behörden und die Gemeindeverwaltung Veltheim;
  • staatliche Stellen, selbständige Staatsanstalten und Institutionen sowie Körperschaften des öffentli­chen Rechts;
  • die aargauischen Landeskirchen und deren Ortskirchen;
  • Verbände, Vereine und andere Organisationen, denen die Gemeinde angehört;
  • Juristische Personen gemäss Art. 52 ff. ZGB (Vereine und Stiftungen) mit Sitz in Veltheim;
  • Genossenschaften mit Sitz in Veltheim.
  • Die Auflistung bezieht sich mit Ausnahme der Genossenschaften auch auf analoge Organisationen aus den Nachbargemeinden und der Region Schenkenbergertal sowie der Gemeinde Scherz, so­fern diese Gemeinden Gegenrecht halten.
  • In eingeschränkter Art und Weise haben auch in Veltheim angemeldete Privatpersonen sowie in Veltheim domizilierte Gewerbebetriebe Zugang zum Mitteilungsblatt.

 
Verantwortlichkeiten

  • Verantwortlich für die Redaktion ist der Gemeindeschreiber, im Verhinderungsfall dessen Stellvertre­tung. Die Redaktion entscheidet unter Beachtung der Vorrangsverhältnisse über die Rei­henfolge der Beiträge. Sie kann bezüglich Beitragslänge nach Rücksprache mit der um Publikation ersuchenden Person Einschränkungen vornehmen, wenn dies die Platzverhältnisse im Mittei­lungsblatt erfordern.
  • Die Redaktion übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der ihr in Auftrag gegebe­nen Beiträge, soweit sie nicht auf Übertragungsfehlern beruhen.
  • Die um Publikation ersuchende Person gibt in ihrem Beitrag an, für welche Organisation sie den Beitrag einreicht, ihren Namen und wo sie oder eine andere verantwortliche Person allenfalls kurz­fristig für Rücksprachen erreichbar ist. Ausserdem ist anzugeben, in welcher Ausgabe der Beitrag erscheinen soll.

 
Inhalt

  • Die Beiträge sind möglichst kurz und klar schriftlich und unter Einhaltung der Anstandsregeln zu formulieren und der Redaktion wenn möglich auf elektronischem Weg zu übermitteln. Wiederho­lungen, Anrede- und Schlussfloskeln sind zu vermeiden. Bei wichtigen Anlässen ist eine kurze Voranzeige statthaft. Sonst erscheinen Beiträge in der Regel nur einmal. Pro Erscheinungsdatum ist der Redaktion eine Textvorlage einzureichen. Ein Anspruch auf den Druck von Signeten, Sujets und dergleichen besteht nicht, kann jedoch je nach den Platzverhältnissen im Mitteilungsblatt be­rücksichtigt werden.
  • Unzulässig sind die Wahlpropaganda für Parteien und Kandidaten sowie Abstimmungspropaganda auf Bundes-, Kantons- und Bezirksebene.
  • Zulässig sind die Wahl- und Abstimmungspropaganda für Parteien, Gruppierungen und Kandidaten auf kommunaler Ebene der Gemeinde Veltheim.
  • Publikationen von ortsansässigen Gewerbebetrieben und Kleinanzeigen oder Beiträge von Privatper­sonen werden aufgenommen und im jeweils letzten Mitteilungsblatt pro Monat mittels ei­nes andersfarbigen Einlageblattes veröffentlicht. Die Publikationsanträge müssen bis spätestens am 15. Tag des Monats bei der Gemeindekanzlei eintreffen.


Diese Regelungen werden ab Mai 2010 angewendet.
 
Gemeinderat Veltheim